Stand: September 2026
Teilungserklärung lesen: Aufbau, Miteigentumsanteile und die 7 Prüfpunkte vor dem Notartermin
Kurz erklärt
Die Teilungserklärung ist das Gründungsdokument einer Eigentümergemeinschaft nach § 8 WEG. Sie besteht aus dem Aufteilungsplan, der Abgeschlossenheitsbescheinigung und meist einer Gemeinschaftsordnung. Sie legt fest, was Sondereigentum (Ihre Wohnung), was Gemeinschaftseigentum (z. B. Dach, Fassade) und was Sondernutzungsrecht (z. B. ein zugewiesener Gartenteil) ist. Die Miteigentumsanteile (MEA) bestimmen die Kostenverteilung und Stimmrechte. Käufer sollten die Teilungserklärung vor dem Notartermin vollständig lesen – insbesondere Klauseln zu Vermietung, Tierhaltung und Öffnungsklausel.
Wer eine Eigentumswohnung kauft, kauft nicht nur vier Wände, sondern tritt einer Gemeinschaft mit eigenem Regelwerk bei. Dieses Regelwerk ist die Teilungserklärung – und sie entscheidet über Dinge, die im Exposé oft nicht stehen: Darf ich die Wohnung vermieten? Darf ich einen Hund halten? Wer zahlt, wenn das Dach saniert werden muss?
Viele Käufer unterschreiben den Notarvertrag, ohne die Teilungserklärung im Detail gelesen zu haben. Das rächt sich häufig erst Jahre später – wenn eine Eigentümerversammlung eine Regel durchsetzt, die man vorher hätte kennen können.
Woraus die Teilungserklärung besteht
Nach § 8 WEG erklärt der teilende Eigentümer gegenüber dem Grundbuchamt, dass das Grundstück in Miteigentumsanteile verbunden mit Sondereigentum aufgeteilt wird. Die vollständige Teilungserklärung setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen:
- Aufteilungsplan: vom Bauamt abgestempelte Bauzeichnungen, die jede Einheit (Wohnung, Keller, Stellplatz) mit einer eigenen Nummer versehen. Diese Nummer taucht auch im Grundbuch auf.
- Abgeschlossenheitsbescheinigung: von der Bauaufsichtsbehörde ausgestellte Bestätigung, dass jede Einheit baulich in sich abgeschlossen ist – also über einen eigenen, abschließbaren Zugang verfügt.
- Gemeinschaftsordnung: in der Praxis meist Teil derselben Urkunde; regelt das Innenverhältnis der Eigentümer – Kostenverteilung, Stimmrechte, Nutzungsregeln, Instandhaltungspflichten und oft eine Öffnungsklausel für spätere Änderungen.
Alle drei Teile sind beim Grundbuchamt hinterlegt und werden mit der Eintragung im Grundbuch rechtlich bindend – auch für spätere Käufer, ohne dass diese der Urkunde persönlich zustimmen müssen.
Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum und Sondernutzungsrecht
Der zentrale Unterschied für jeden Käufer: Was gehört mir allein, was gehört allen, und was darf ich exklusiv nutzen, ohne dass es mir gehört? Die Tabelle unten zeigt typische Zuordnungen – die Details stehen aber immer in der jeweiligen Teilungserklärung und können abweichen.
Besonders wichtig: Fenster und Balkone werden in vielen Teilungserklärungen unterschiedlich behandelt. Manche Gemeinschaftsordnungen weisen die Instandhaltungspflicht für Fenster explizit dem Sondereigentümer zu, obwohl die Fenster rechtlich Gemeinschaftseigentum bleiben. Das lohnt eine genaue Lektüre.
Wie Miteigentumsanteile die Kostenverteilung bestimmen
Jede Einheit erhält einen Miteigentumsanteil (MEA), ausgedrückt als Bruchteil (z. B. 85/1000). Er bemisst sich meist an der Wohn- und Nutzfläche und bestimmt in der Regel drei Dinge: die Höhe der Hausgeld-Kostenverteilung, das Stimmgewicht bei Beschlüssen (sofern nicht das Kopfprinzip gilt) und den Anteil am Verkaufserlös bei einer Gesamtveräußerung.
Rechenbeispiel: Eine Wohnanlage hat insgesamt 1.000 MEA-Punkte und jährliche Bewirtschaftungskosten von 60.000 €. Eine Wohnung mit 85/1000 Miteigentumsanteilen trägt davon 85/1000 × 60.000 € = 5.100 € pro Jahr, unabhängig davon, wie viele Personen in der Wohnung leben. Viele Gemeinschaftsordnungen regeln aber abweichend, dass bestimmte Kosten (z. B. Aufzug, Heizung) nach Verbrauch oder nach Miteigentumsanteil pro Gebäudeteil statt nach Gesamt-MEA verteilt werden – das steht dann als eigene Klausel in der Gemeinschaftsordnung.
Die 7 Punkte, die Käufer vor dem Notartermin prüfen sollten
- Vermietungsverbote: Enthält die Gemeinschaftsordnung eine Zustimmungspflicht des Verwalters oder der Eigentümer für eine Vermietung?
- Kurzzeitvermietung: Ist Airbnb & Co. ausdrücklich untersagt oder erlaubt? Viele neuere Teilungserklärungen schließen gewerbliche Kurzzeitvermietung explizit aus.
- Tierhaltung: Gibt es ein generelles Verbot oder eine Zustimmungspflicht für Hunde, Katzen oder andere Tiere?
- Öffnungsklausel: Erlaubt die Gemeinschaftsordnung, Regeln mit einfacher statt mit Einstimmigkeit zu ändern? Ohne Öffnungsklausel sind spätere Anpassungen praktisch nur einstimmig möglich.
- Instandhaltungspflichten: Wer zahlt für Fenster, Balkon, Terrasse und Wohnungseingangstür – die Gemeinschaft oder der einzelne Eigentümer?
- Stimmrechte: Gilt das Kopfprinzip (eine Stimme pro Eigentümer), das Objektprinzip (eine Stimme pro Einheit) oder das Wertprinzip (Stimme nach MEA)?
- Bauliche Veränderungen: Welche Zustimmungserfordernisse gelten für Balkonverglasung, Markisen, Satellitenschüsseln oder eine Wärmepumpe auf dem Sondernutzungsrecht-Gartenanteil?
Wo Sie die Teilungserklärung bekommen – Kosten und Dauer
Die Teilungserklärung liegt beim zuständigen Grundbuchamt als Bestandteil der Grundakte. Einsicht erhält, wer ein berechtigtes Interesse nachweist – als Kaufinteressent reicht dafür meist eine Bestätigung des Maklers oder des Verkäufers. Alternativ stellt der WEG-Verwalter die Teilungserklärung samt Anlagen zur Verfügung, oft schneller als das Grundbuchamt.
Die Kosten für einen beglaubigten Auszug beim Grundbuchamt liegen üblicherweise bei 10 bis 20 € pro Dokument, die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Amt einige Tage bis zu zwei Wochen. Über den Verwalter ist die Kopie häufig kostenlos oder gegen eine geringe Kopiergebühr erhältlich, meist innerhalb weniger Tage. In der Praxis empfiehlt es sich, beide Wege parallel anzustoßen, um vor dem Notartermin genügend Vorlaufzeit für eine sorgfältige Prüfung zu haben.
Passend dazu lohnt sich auch ein Blick in den Grundbuchauszug selbst, denn dort finden sich Verweise auf die genaue Urkundenrolle der Teilungserklärung.
Übersicht
| Bauteil / Fläche | Zuordnung | Typische Regelung |
|---|---|---|
| Dach und Dachkonstruktion | Gemeinschaftseigentum | Instandhaltung durch die Gemeinschaft |
| Fassade | Gemeinschaftseigentum | Anstrich, Dämmung gemeinschaftlich |
| Fenster | Gemeinschaftseigentum | Instandhaltungspflicht oft dem Sondereigentümer zugewiesen |
| Estrich und Bodenbelag | Sondereigentum | Ausbau und Erhalt durch den Eigentümer |
| Innenwände (nicht tragend) | Sondereigentum | Änderungen meist ohne Zustimmung möglich |
| Balkon (Konstruktion / Bodenbelag) | Gemeinschafts- / Sondereigentum gemischt | Konstruktion Gemeinschaft, Bodenbelag oft Sondereigentum |
| Tiefgaragenstellplatz | Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht | Je nach Aufteilungsplan als eigene Einheit oder zugewiesene Fläche |
| Gartenanteil | Sondernutzungsrecht | Gehört rechtlich der Gemeinschaft, Nutzung exklusiv zugewiesen |
| Heizungsanlage | Gemeinschaftseigentum | Wartung und Erneuerung gemeinschaftlich finanziert |
Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum und Sondernutzungsrecht im Vergleich (Stand 2026)
Weiterführende Themen
Häufige Fragen
Was ist eine Teilungserklärung einfach erklärt?▼
Die Teilungserklärung ist das rechtliche Gründungsdokument einer Eigentümergemeinschaft nach § 8 WEG. Sie teilt ein Grundstück in einzelne Miteigentumsanteile verbunden mit Sondereigentum auf und regelt, welche Rechte und Pflichten die einzelnen Wohnungseigentümer haben.
Was steht in der Gemeinschaftsordnung?▼
Die Gemeinschaftsordnung ist meist Teil der Teilungserklärung und regelt das Innenverhältnis der Eigentümer: Kostenverteilung, Stimmrechte, Instandhaltungspflichten, Nutzungsregeln wie Vermietung oder Tierhaltung sowie oft eine Öffnungsklausel für spätere Änderungen mit qualifizierter Mehrheit statt Einstimmigkeit.
Was ist der Unterschied zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum?▼
Sondereigentum sind die Räume, die ausschließlich dem jeweiligen Eigentümer gehören und über die er weitgehend frei bestimmen kann, etwa Innenwände, Estrich und Bodenbeläge. Gemeinschaftseigentum sind Bauteile, die allen Eigentümern gemeinsam gehören und gemeinschaftlich instand gehalten werden, etwa Dach, Fassade und tragende Wände.
Was ist ein Sondernutzungsrecht?▼
Ein Sondernutzungsrecht gewährt einem Eigentümer das exklusive Nutzungsrecht an einer Fläche, die rechtlich weiterhin Gemeinschaftseigentum bleibt – etwa ein zugewiesener Gartenanteil oder ein Tiefgaragenstellplatz. Der Eigentümer darf die Fläche allein nutzen, sie gehört ihm aber nicht im Sinne von Sondereigentum.
Wie berechnen sich Miteigentumsanteile (MEA)?▼
Die Miteigentumsanteile werden bei der Aufteilung meist nach Wohn- und Nutzfläche der jeweiligen Einheit im Verhältnis zur Gesamtfläche der Anlage festgelegt und als Bruchteil ausgewiesen, zum Beispiel 85/1000. Sie bestimmen üblicherweise die Kostenverteilung, das Stimmgewicht und den Anteil am Verkaufserlös.
Wo bekomme ich die Teilungserklärung einer Wohnung?▼
Die Teilungserklärung liegt beim zuständigen Grundbuchamt als Bestandteil der Grundakte und kann bei berechtigtem Interesse eingesehen werden, üblicherweise für 10 bis 20 € je Dokument. Schneller und oft kostenlos stellt der WEG-Verwalter Kopie samt Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordnung zur Verfügung.
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