Staffelmiete: Planungssicherheit für beide Seiten
Die Staffelmiete nach § 557a BGB legt die Miethöhe für jeden Zeitraum als Betrag oder als Erhöhungsbetrag in Euro fest – Prozentangaben genügen nicht. Zwischen zwei Staffeln muss mindestens ein Jahr liegen. Ein Kündigungsverzicht des Mieters ist maximal vier Jahre wirksam.
Auch die erste Staffel und jede weitere unterliegen in Düsseldorf der Mietpreisbremse: Jede Staffel darf die zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 % überschreiten. Mieterhöhungen wegen Modernisierung sind bei Staffelmiete ausgeschlossen – wer eine energetische Sanierung plant, sollte das einkalkulieren.
